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zu § 90 GmbHG (Koppensteiner/Rüffler)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

(1) Bei der Liquidation kommen die Vorschriften der §§ 149, 150 Absatz 1 und 153 UGB zur Anwendung.

(2) Die Liquidatoren haben, selbst wenn sie von dem Gerichte ernannt sind, bei der Geschäftsführung den von den Gesellschaftern gefassten Beschlüssen Folge zu leisten.

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