Soweit eine Angelegenheit in die zwingende Zuständigkeit der Gesellschafter fällt (Rn 45), kann die Geschäftsführung die Gesellschaft Dritten gegenüber nicht wirksam verpflichten. Erforderlich ist vielmehr ein Ermächtigungsbeschluss der Gesellschafter. Beides folgt aus der Unvereinbarkeit der gegenteiligen Annahme mit imperativen Organisationsentscheidungen des Gesetzes. Im Unterschied zur Satzungsänderung (Rn 61) und anderen Beschlussgegenständen, die ebenfalls qualifizierte Mehrheit erfordern, bedarf der Ermächtigungsbeschluss allerdings nur der einfachen Mehrheit. Für den (zwingenden) Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsrats gelten entsprechende Grundsätze.