Den Gesellschaftern steht es frei, im Einzelfall eine ihnen obliegende Aufgabe nicht selbst wahrzunehmen, sondern an ein anderes Organ zu delegieren (Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 45 Rn 17 mN). Denn die Delegation einer Aufgabe ist nicht identisch mit einem in der Tat nur gesellschaftsvertraglich möglichen Zuständigkeitsverzicht. Es handelt sich, wie sich auch an der Möglichkeit jederzeitigen Delegationswiderrufs durch einfachen Mehrheitsbeschluss zeigt, vielmehr um eine bestimmte Technik der Aufgabenerledigung durch die Gesellschafter selbst.