Das Erbrecht des ABGB hat naturgemäß im Laufe seines mehr als 200-jährigen Bestehens bereits zahlreiche Anpassungen an geänderte gesellschaftliche Gegebenheiten und Vorstellungen erfahren, mögen diese auch in ihrer grundsätzlichen Intensität und ihrer allgemeinen Wahrnehmung hinter Veränderungen auf anderen Gebieten des Privatrechts, wie etwa im Familienrecht zurücktreten.1 Es handelte sich – bei aller Bedeutung des jeweiligen Reformschritts – mehr um Reformen zu abgegrenzten Teilbereichen des Erbrechts, sodass die Charakterisierung als umfassende Erbrechtsreform wohl nur die nunmehr durch das ErbRÄG 2015 verabschiedete und im Wesentlichen am 1.1.2017 in Kraft tretende Reform verdient.