1. Stammkapital. Das Stammkapital muss mindestens 35.000 Euro betragen (zu Sonderregeln für Investment-, Bank-, Wertpapierdienstleistungs-, gemeinnützige Wohnbau- und Glückspielgesellschaften §§ 3 Abs 4, 5 Abs 1 Z 5 BWG, 20 Abs 2 WAG, 6 Abs 2 WGG, 14 Abs 2 Z 3 GSpG; näher Zollner in Doralt/Nowotny/Kalss § 7 Rn 6). Das Mindeststammkapital verdeutlicht, wie viel „Startkapital“ eine GmbH zumindest haben muss, ist aber nicht mit dem Gesellschaftsvermögen identisch (näher § 4 Rn 11). Auch im Zuge einer Kapitalherabsetzung kann der Mindestbetrag von 35.000 Euro grundsätzlich nicht unterschritten werden. Das Stammkapital setzt sich aus den Stammeinlagen zusammen, deren Summe dementsprechend nicht hinter der Kapitalziffer zurückbleiben kann (dazu OGH NZ 1917, 292). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Gesellschaft tatsächlich Vermögenswerte erwirbt, die dem mit dem Stammkapital angegebenen Betrag entsprechen (zur Möglichkeit und zu den Konsequenzen unwirksamer Stammeinlageversprechen vgl § 3 Rn 10 ff). Die Übereinstimmung von Stammkapital und Summe der Stammeinlagen hängt nicht davon ab, ob auf letztere schon geleistet wurde oder nicht. Dagegen darf bei der Festsetzung der Stammkapitalziffer weder berücksichtigt werden, ob die Gesellschafter Nachschüsse zu leisten (§ 72 ff) noch ob sie Nebenleistungsverpflichtungen gemäß § 8 übernommen haben. Eine Höchstgrenze für das Stammkapital gibt es nicht, auch nicht dergestalt, dass die Gesellschaft jenseits eines bestimmten Plafonds in eine AG umgewandelt werden müsste. Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals bedürfen einer Satzungsänderung. Dazu enthalten die §§ 52 f, 54 ff besondere Regeln.