1. Sacheinlage und Sachübernahme. Abs 4 betrifft nach seinem Wortlaut den Fall, dass die Gesellschaft Vermögensgegenstände von einem Gesellschafter erwirbt und die dafür geschuldete Gegenleistung auf die Stammeinlage anrechnet. Demnach zielt Abs 4 auf eine Bargründung mit der Besonderheit, dass hinsichtlich der an sich in bar zu erfüllenden Einlageverpflichtungen eine Tilgungsabrede getroffen wird. Von der Verrechnungsabrede abgesehen, handelt es sich dabei um den Fall der Sachübernahme, wie er in § 20 AktG geregelt ist (richtig Stadler, FS Kastner, 464, anders Reich-Rohrwig I Rn 1/174). Andere Bestimmungen (§§ 63 Abs 5, 10 Abs 3, 6 a Abs 4) setzen demgegenüber die Möglichkeit voraus, dass die Einlageverpflichtung des Gesellschafters von vornherein nicht in Geld, sondern auf andere Weise ausgedrückt wird. Dabei handelt es sich um den Tatbestand der Sacheinlage iS von § 20 AktG (zur entstehungsgeschichtlichen Entwicklung der Unterscheidung Skerlj 93). Sacheinlage und Sachübernahme müssen dementsprechend auch im Recht der GmbH unterschieden werden (Wünsch Rn 15 ff, Reich-Rohrwig I Rn 1/174, Konwitschka, 143 ff, 164 f, Gellis/Feil Rn 6, undeutlich Kastner/Doralt/Nowotny 355, anders Gellis, NZ 1962, 150 ff: Sacheinlagen unzulässig). Der Unterschied kann allerdings nicht, wie Wünsch (Rn 16) meint, dadurch ausgedrückt werden, dass die Erfüllung der Sacheinlageverpflichtung auf einem körperschaftlichen Akt beruhe. Denn das trifft auch für die auf die Stammeinlageverpflichtung anrechnungsfähige Sachübernahme zu. Dass (auch) im letztgenannten Fall eine gesellschaftsvertragliche Abrede erforderlich ist, folgt ohne Weiteres aus Abs 4.