1. Bei Fehlen einer einschlägigen Satzungsregelung hat die Versammlung nach Abs 1 S 1 am Sitz (nicht unbedingt in ihren Geschäftsräumen; OLG Wien NZ 1996, 251, Gellis/Feil Rn 1) der Gesellschaft stattzufinden. Er muss im Inland liegen (§ 5 Abs 4). Bei Zustimmung sämtlicher Gesellschafter kommt aber jedenfalls auch ein anderer Ort des Inlandes in Betracht (OLG Wien NZ 1963, 86, möglicherweise abweichend OLG Wien NZ 1962, 89). Darüber hinaus ist zutreffend entschieden worden, dass die Versammlung im Ausland jedenfalls dann abgehalten werden kann, wenn der einzige Gesellschafter dort wohnt und deshalb Belange des Schutzes inländischer Gesellschafter ausscheiden (OGH EvBl 1991/93). Dasselbe gilt auch dann, wenn alle Gesellschafter einem Versammlungsort im Ausland zustimmen. Denn auch hier kommt die Beeinträchtigung ihrer Belange nicht in Betracht. Zur Frage der Beurkundung von Beschlüssen durch einen ausländischen Notar vgl § 4 Rn 23. Wird der Versammlungsort anlässlich der Einberufung unklar bezeichnet, so bleibt dies rechtlich folgenlos, wenn die Bezeichnung aufgrund ihres objektiven Inhalts richtig verstanden wird (OLG Wien NZ 1967, 108).