1. Systematische Einordnung. Die seit ihrem Inkrafttreten unverändert gebliebene Bestimmung deckt sich weitgehend mit § 49 dGmbHG. Inhaltlich hängt sie mit den §§ 37 und 38 zusammen. In allen diesen Vorschriften geht es im Wesentlichen darum, organisatorische Regeln für die Beschlussfassung der Gesellschafter zur Verfügung zu stellen, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Einschlägiges enthält (EB I 70). Dem entspricht, dass nur ein verhältnismäßig geringer Teil der in diesen Paragraphen enthaltenen Einzelbestimmungen zwingender Natur ist (für Einzelheiten unten Rn 4, 7, 16, § 37 Rn 2, § 38 Rn 2).