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II. Einberufung

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Adressaten der Einberufung sind nach dem Wortlaut von Abs 1 die einzelnen Gesellschafter. Damit sind nach Maßgabe von § 78 Abs 1 alle, also auch die nicht stimmberechtigten Gesellschafter gemeint (dazu § 34 Rn 10). Wer nicht teilnahmeberechtigt ist, braucht auch nicht eingeladen zu werden (Scholz/Schmidt § 51 Rn 6, Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 51 Rn 4). An ihrer Stelle sind die Personen einzuladen, die das Teilnahmerecht aus dem Gesellschaftsanteil auszuüben befugt sind (auch dazu § 34 Rn 10). Bei rechtsgeschäftlicher Vertretung (§ 39 Abs 3) ist die Einladung an den Gesellschafter, vertreten durch den Bevollmächtigten, zu richten (Koppensteiner, aaO, vgl aber auch Ulmer/Hüffer § 51 Rn 12 mwN). Gesetzliche Vertreter sind als solche zu laden (Gellis/Feil2 Anm 2; vgl OGH wbl 1998, 269). Bei Mitberechtigung mehrerer an einem Geschäftsanteil gilt § 80 Abs 2 (s dort Rn 6). Zu laden sind auch solche Dritte, die zwar berechtigt sind, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen, deren Teilnahmerecht sich aber nicht aus der Mitgliedschaft herleitet (zu solchen Fällen § 34 Rn 11). Wird dies nicht beachtet, sind Beschlüsse allerdings nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (unten Rn 11). Zur Einberufungszuständigkeit § 36 Rn 5 ff, § 37 Rn 6 f.

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