1. Regelungsgegenstand. In Ergänzung der §§ 36 und 37 fixiert § 38 weitere Anforderungen an die Einberufung einer Gesellschafterversammlung, deren Beschlussfähigkeit sowie die Rechtsfolgen von Verstößen. Abs 3 befindet sich in direktem Zusammenhang mit § 37: Während dort einer Minderheit die Möglichkeit verschafft wird, die Einberufung einer Versammlung zu erzwingen, gewährleistet Abs 3, dass dieselbe Minderheit die Tagesordnung einer von anderer Seite einberufenen Versammlung ergänzen lassen kann. § 38 wurde nie novelliert. Die Bestimmung entspricht § 51 dGmbHG.