1. Regelungszweck und -inhalt. Der (ursprüngliche) Zweck der Bestimmung besteht darin, festzulegen, für die Verfolgung welcher Zwecke eine GmbH eingesetzt werden kann. Teilweise geschieht dies durch die in Abs 1 enthaltenen impliziten Verweisungen („nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes“, „zu jedem gesetzlich zulässigen Zwecke“). Das Gegenstück zu Abs 1 findet sich in § 1 dGmbHG.