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II. Unzulässige Zwecke (Unternehmensgegenstände)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Ausdrücklich unzulässig ist gemäß Abs 2 zunächst der Betrieb von Versicherungsgeschäften in der Rechtsform der GmbH (vgl auch § 3 Abs 1 VAG, über die Gründe EB I 55). Dasselbe gilt für politische Vereine, nicht allerdings für die Vermittlung von Versicherungsgeschäften (Wünsch Rn 18, Gellis/Feil Rn 8) sowie für Tochtergesellschaften politischer Vereine, die sich ihrerseits nicht politisch betätigen (Wünsch Rn 19). Auch Beteiligungsfonds-, Pensionskassen-, Bausparkassen-, Schiffspfandbrief- und Hypothekenbankgesellschaften können nicht als GmbH organisiert werden (§§ 3 Abs 2 BeteiligungsfondsG, 6 Abs 1 PensionskassenG, 5 Abs 1 BausparkassenG, 1 f SchiffsbankG, 2 HypothekenbankG; zu letzterem Zawischa, RdW 1991, 10 mit Bezugnahme auf den VfGH; zum Ganzen auch Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss § 3 Rn 8). Auch ein Börseunternehmen sowie eine Spielbank können nicht von einer GmbH betrieben werden (§§ 3 Abs 1 Z 1 BörseG, 21 Abs 1 Z 1 GspG). Schließlich ist die GmbH den freien Berufen mit Ausnahme der Ziviltechniker-, Wirtschaftstreuhand- (§ 21 ZTG, § 66 WTBG) und nunmehr allerdings auch der Rechtsanwaltsgesellschaften (§ 1 a RAO) einschließlich der Patentanwaltsgesellschaften (§ 1 a PatentanwaltsG) nicht zugänglich (vgl Enzinger, FS Krejci 556, für die Rechtslage vor der RAO-Novelle auch Reich-Rohrwig I Rn 1/1, Kastner/Doralt/Nowotny 339 f, Wünsch Rn 23, jeweils mwN; zu Ziviltechnikergesellschaften Müller/Rief/Thiery, ecolex 1994, 322 ff mN, überholt OGH NZ 1964, 56; zu Rechtsanwaltsgesellschaften Torggler/Sedlacek, AnwBl 1999, 600 ff, Torggler, FS Koppensteiner 247 ff, Gruber, RdW 2000, 65 ff, Harrer, GesRZ 2001, 2 ff; zur Unzulässigkeit bei anderen freien Berufen vgl etwa §§ 22 ff NO, 3 Abs 1, 17 Abs 1 und 52 a Abs 3 ÄrzteG, 12 Abs 3 ApothekenG). Zur (liberaleren) Rechtslage in Deutschland Roth/Altmeppen § 1 Rn 8 f mwN. Zu einem landesgesetzlichen Verbot, ein Bordell in der Rechtsform der GmbH zu betreiben, OGH ecolex 2000, 725 mit aus verfassungsrechtlichen Gründen krit Anm Karollus-Bruner.

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