Die zivilprozessualen Verfahrensgesetze (JN, ZPO) nehmen in mehrfacher Hinsicht auf Lebensgemeinschaften Bezug. Die diesbezüglichen Regelungen wurden bereits beim Allgemeinen Teil über die Lebensgemeinschaft dargestellt (LebG – Rechtsfolgen/Außen Rz 30 ff). Hier geht es um Fragen der prozessualen Durchsetzung von Ansprüchen unter Lebensgefährten.