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ARTIKEL 7

Grundtner31. LfgJuni 2014

1. Die Verkehrsteilnehmer müssen jedes Verhalten vermeiden, das eine Gefährdung oder Behinderung des Verkehrs mit sich bringen sowie Personen gefährden oder öffentliches oder privates Gut beschädigen könnte.

2. Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, daß die Straßenverkehrsteilnehmer den Verkehr nicht dadurch behindern oder gefährden dürfen, daß sie Gegenstände oder Stoffe auf die Straße werfen, hinlegen oder dort zurücklassen oder irgendein anderes Hindernis auf der Straße schaffen. Die Verkehrsteilnehmer, denen es nicht möglich war, das Auftreten eines Hindernisses oder einer Gefahr zu vermeiden, müssen die nötigen Maßnahmen treffen, um das Hindernis oder die Gefahr so schnell wie möglich zu beseitigen oder, sofern dies nicht möglich ist, andere Verkehrsteilnehmer davor zu warnen.

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