1. Zwischen dem Einbruch der Nacht und dem Tagesanbruch, sowie in allen anderen Situationen, in denen die Sicht, zB auf Grund von Nebel, Schneefall oder starkem Regen, ungenügend ist, sind die folgenden Leuchten an einem fahrenden Fahrzeug einzuschalten:<i>Grundtner</i>, Die Österreichische Straßenverkehrsordnung (31. Lfg 2014) ARTIKEL 32, Seite 30 Seite 30
An Kraftfahrzeugen und Motorfahrrädern, der/die Scheinwerfer für Fernlicht oder Abblendlicht und die Schlußleuchte(n), entsprechend der Ausstattung, die dieses Übereinkommen für die Fahrzeuge jeder Klasse vorschreibt;