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ARTIKEL 31

Grundtner31. LfgJuni 2014

1. Unbeschadet der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Verpflichtung zur Hilfeleistung für Verletzte muß jeder an einem Verkehrsunfall beteiligte Lenker (Führer von Tieren) oder andere Verkehrsteilnehmer

anhalten, sobald es ihm möglich ist, ohne dadurch eine zusätzliche Gefahr für den Verkehr zu schaffen;

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