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ARTIKEL 30

Grundtner31. LfgJuni 2014

1. Wenn für ein Fahrzeug ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht bestimmt ist, darf das Gesamtgewicht dieses Fahrzeugs niemals das höchste zulässige Gesamtgewicht überschreiten.

Seite 28

2. Jede Ladung eines Fahrzeugs muß so verstaut und, wenn nötig, so befestigt sein, daß sie

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