1. Wenn sich Schienen auf einer Fahrbahn befinden, muß jeder Verkehrsteilnehmer bei Annäherung einer Straßenbahn oder eines andere Schienenfahrzeuges die Schienen so bald wie möglich räumen, um dem Schienenfahrzeug die Durchfahrt zu ermöglichen.
2. Hinsichtlich des Verkehrs von Schienenfahrzeugen auf der Straße können besondere Vorschriften erlassen werden, die von denen des Kapitels II des Übereinkommens abweichen. Diese Vorschriften dürfen jedoch den in Artikel 18 Absatz 7 enthaltenen Vorschriften nicht zuwiderlaufen.

