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ARTIKEL 23

Grundtner31. LfgJuni 2014

1. Außerhalb von Ortsgebieten müssen haltende oder parkende Fahrzeuge und stillstehende Tiere, wenn irgend möglich, außerhalb der Fahrbahn abgestellt werden. Innerhalb und außerhalb von Ortsgebieten dürfen sie nicht auf Radwegen, Gehwegen oder den für den Fußgängerverkehr vorgesehenen Seitenstreifen abgestellt werden, es sei denn, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften lassen dies zu.

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