vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 20

Grundtner31. LfgJuni 2014

1. Fußgänger müssen nach Möglichkeit die Fahrbahn meiden; wenn sie sie jedoch benutzen, müssen sie dies mit Vorsicht tun und dürfen den Verkehr nicht unnötig behindern oder stören.

2. Gibt es an der Seite der Fahrbahn Gehwege oder von Fußgängern begehbare Seitenstreifen, so müssen Fußgänger diese benutzen, jedoch, wenn sie die nötigen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte