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a. Grundlegung

Arnold/Tanzer2. AuflNovember 2009

V/190
Will eine Privatstiftung am steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht in der Art einer eigentlichen Gemeinnützigkeit teilhaben, so verbietet schon der Grundsatz der Allgemeinheit (vgl Rz V/15) ihres diesbezüglichen Wirkens einen konkret begrenzten Begünstigtenkreis. Sie steht damit in einem Gegensatz zum typischen Erscheinungsbild der eigennützigen Privatstiftung, die regelmäßig Angehörige der Stifterfamilien als Destinatäre vorsieht. Der Gesetzgeber des Stiftungssteuerrechts war sich dieses Unterschiedes wohl bewusst und hat dementsprechend auf die strikte Zuordnung der Zuwendungen aus gemeinnützigen Privatstiftungen zu irgendeiner Einkunftsart verzichtet. Nur eigennützige Privatstiftungen generieren jedenfalls Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs 1 Z 7 EStG. Auf das Erfordernis der Förderung der Allgemeinheit wird allerdings in Ansehung der Verfolgung mildtätiger Zwecke im Sinne von § 37 BAO, aber auch bei kirchlichen Zwecksetzungen (§ 38 BAO), schlechthin verzichtet (vgl Ritz, BAO3, § 37 Tz 1). So wird es rechtsmöglich, einen bestimmt umgrenzten Begünstigtenkreis, etwa Mitglieder einer Familie, nur für den Fall ihrer (tatsächlichen) materiellen oder persönlichen Hilfsbedürftigkeit aus einer Privatstiftung unterstützen zu lassen, ohne den Status einer unter § 5 Z 6 KStG fallenden Stiftung zu verlieren.

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