vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 EheG (Nademleinsky)

Nademleinsky5. AuflApril 2019

§ 9. Eine Person darf keine Ehe eingehen, bevor ihre eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.

Literatur

Kathrein/Pesendorfer, Ehe und eingetragene Partnerschaft für alle, iFamZ 2018, 324.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte