vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 EheG (Nademleinsky)

Nademleinsky5. AuflApril 2019

§ 8. Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.

Literatur

Boehmer, Mißbräuchliche Erhebung der Nichtigkeitsklage bei Doppelehe, NJW 1959, 2185; Kolmasch, Folgen einer Doppelehe bei unterschiedlichen Personalstatuten, Zak 2018/711; s auch bei § 24 EheG.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte