vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 99a BWG – Gesetzestext

Dellinger12. LfgFebruar 2024

§ 99a (1) Übermittelt eine Finanz-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Institut trotz Maßnahmen nach § 99 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 96 dem übergeordneten Kreditinstitut gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen*) nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Informationen und Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 und 8 und ist dieses Ziel nicht durch andere Maßnahmen erreichbar, so kann die FMA bei den Gerichtshöfen, die gemäß Sitz der inländischen nachgeordneten Institute zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständig sind, das Ruhen der Stimmrechte für jene Anteilsrechte beantragen, die gruppenangehörige Institute bei diesen nachgeordneten Instituten halten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte