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§ 96 AktG (Brogyanyi/Rieder)

Brogyanyi/Rieder1. AuflDezember 2019

§ 96. (1) 1Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat die Unterlagen gemäß § 222 Abs. 1 UGB, gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung sowie einen allfälligen gesonderten nichtfinanziellen Bericht vorzulegen. 2Der Aufsichtsrat hat diese Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage zu prüfen, sich gegenüber dem Vorstand darüber zu erklären und einen Bericht an die Hauptversammlung zu erstatten.

(IdF BGBl I 2009/71 und BGBl I 2017/20)

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