§ 95a. (1) In einer börsenotierten Gesellschaft bedarf ein wesentliches Geschäft mit nahestehenden Unternehmen oder Personen (nahestehenden Rechtsträgern) der Zustimmung des Aufsichtsrats (Abs. 4) sowie gegebenenfalls der öffentlichen Bekanntmachung (Abs. 5), sofern es sich nicht um einen der nach Abs. 6 oder 7 ausgenommenen Fälle handelt.