vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 969 ABGB (Parapatits)

Parapatits5. AuflMai 2021

§ 969. Ein Lohn kann für die Aufbewahrung nur dann gefordert werden, wenn er ausdrücklich oder nach dem Stande des Aufbewahrers stillschweigend bedungen worden ist.

Seite 128

Literatur

Jabornegg, Zurückbehaltungsrecht und Einrede des nicht erfüllten Vertrages (1982).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte