§ 968. Wird eine in Anspruch genommene Sache von den streitenden Parteien oder vom Gerichte jemandem in Verwahrung gegeben, so heißt der Verwahrer Sequester. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Sequesters werden nach den hier festgesetzten Grundsätzen beurteilt.
Literatur
Meyer, Die Nachlassabsonderung, NZ 1950, 166; Hausmaninger, Die Beeinträchtigung Dritter durch einstweilige Verfügungen, JBl 1990, 160; Thiele, Ansprüche bei Einlagerung, Verwertung, Herausgabe und Beseitigung von geräumten Fahrnissen, immolex 1999, 205; Reischauer, Einige Gedanken zur Hinterlegung nach § 1425 ABGB, ÖJZ 2001, 453.