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§§ 94a–94d VBG

Ziehensack36. LfgSeptember 2024

5. Unterabschnitt
Bundesbesoldungsreform 2015

 

§ 94a (1) Für die Überleitung von Vertragsbediensteten in das durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem sind die §§ 169c, 169d und 169e GehG mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle

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