4. Unterabschnitt
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K
§ 93 Ein Vertragsbediensteter, der die Erfordernisse des § 59 – allenfalls in Verbindung mit § 231b BDG 1979 – erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in das Entlohnungsschema K bewirken. Er ist dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, für die er die Einreihungserfordernisse nach § 60 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.