(1) Auch die vor Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes errichteten Vereine, welche die im § 1 bezeichneten Zwecke verfolgen, sind, wenn ihre Statuten dem gegenwärtigen Gesetze entsprechen, oder mit demselben auf statutenmäßigem Wege in Übereinstimmung gesetzt worden sind, auf ihr Ansuchen in das Firmenbuch einzutragen und sohin als Genossenschaften nach diesem Gesetze zu behandeln.