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§ 90 GenG

Binder/Lengauer2. AuflSeptember 2014

Fünftes Hauptstück
Schlussbestimmungen

 

Auf die in Gemäßheit dieses Gesetzes errichteten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften findet das Vereinsgesetz vom 26. November 1852, RGBl. Nr. 253, keine Anwendung.

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