vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 AktG (Fichtinger)

Fichtinger1. AuflDezember 2019

§ 8. (1) 1Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. 2Beide Aktienarten dürfen in der Gesellschaft nicht nebeneinander bestehen.

(2) 1Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro oder auf ein Vielfaches davon lauten. 2Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich nach dem Verhältnis des Nennbetrags zum Grundkapital.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte