§ 8. (1) 1Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. 2Beide Aktienarten dürfen in der Gesellschaft nicht nebeneinander bestehen.
(2) 1Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro oder auf ein Vielfaches davon lauten. 2Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich nach dem Verhältnis des Nennbetrags zum Grundkapital.