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§ 8a AktG (Fichtinger)

Fichtinger1. AuflDezember 2019

§ 8a. (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden.

(IdF BGBl I 1998/125)

(2) Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig.

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