§ 8a. (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden.
(IdF BGBl I 1998/125)
(2) Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig.