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§ 880 ABGB (Kolmasch)

Kolmasch6. AuflAugust 2023

§ 880 Wird der Gegenstand, worüber ein Vertrag geschlossen worden, vor dessen Übergabe dem Verkehre entzogen; so ist es eben so viel, als wenn man den Vertrag nicht geschlossen hätte.

Fassung JGS 1811/946

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