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§ 880a ABGB (Kolmasch)

Kolmasch6. AuflAugust 2023

§ 880a Hat jemand einem andern eine Leistung eines Dritten versprochen, so gilt dies als Zusage seiner Verwendung bei dem Dritten; ist er aber für den Erfolg eingestanden, so haftet er für volle Genugtuung, wenn die Leistung des Dritten ausbleibt.

Fassung RGBl 1916/69

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