§ 838. Wird die Verwaltung Mehreren überlassen; so entscheidet auch unter ihnen die Mehrheit der Stimmen.
Literatur
Siehe Literatur zu § 837.
§ 838. Wird die Verwaltung Mehreren überlassen; so entscheidet auch unter ihnen die Mehrheit der Stimmen.
Literatur
Siehe Literatur zu § 837.