§ 838a. Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten sind im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
§ 838a wurde mit dem FamErbRÄG 2004 (BGBl I 2004/58) eingefügt und ist seit 1. 1. 2005 in Kraft.