§ 79 Eine Mutter, die das Kind während der Geburt oder solange sie noch unter der Einwirkung des Geburtsvorgangs steht, tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
BGBl 1974/60 (StF StGB 1974) idF BGBl I 2015/112 (StRÄG 2015).