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§ 78 StGB (Velten)

Velten38. LfgJuni 2018

Mitwirkung am Selbstmord

 

§ 78 Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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