(1) Wenn der Angeklagte verurteilt wird, hat der Verfassungsgerichtshof in der Regel auch über geltend gemachte Ersatzansprüche zu erkennen.
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(2) Das Urteil kann sich darauf beschränken, die Verpflichtung auszusprechen und die Feststellung des Betrages dem ordentlichen Rechtsweg vorzubehalten.
