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§ 80 (Michael Rohregger)

Rohregger/1. AuflOktober 2019

(1) Die Anklage muss beim Verfassungsgerichtshof binnen einem Jahr nach dem Tag erhoben werden, an dem die beschuldigte Person aus der Amtstätigkeit geschieden ist, auf die sich die zu erhebende Anklage beziehen würde.

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