§ 74. Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt.
Literatur
Lukasser , Zum „ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel“ im Sinne des § 74 EheG, ÖJZ 2000, 301.