§ 75. Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten.
Literatur
Apathy, Schadenersatz wegen entgangenen Unterhalts und Wiederverheiratung, JBl 1983, 397; Lammer, Zum „Ruhen“ des Unterhaltsanspruchs bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft, ÖJZ 1999, 53; weitere Lit s § 66 EheG.