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§ 723 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

§ 723. Hat ein Erblasser eine spätere Anordnung vernichtet, die frühere schriftliche Anordnung aber unversehrt gelassen; so kommt die frühere schriftliche wieder zur Kraft. Eine mündliche frühere Anordnung lebt dadurch nicht wieder auf.

Lit:

Kralik 153 f; Ch. Rabl, Altes Testament - neues Testament (2001).

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