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§ 722 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

§ 722. Sind die gedachten Verletzungen der Urkunde nur zufällig geschehen; oder, ist die Urkunde in Verlust geraten; so verliert der letzte Wille seine Wirkung nicht; wenn anders der Zufall und der Inhalt der Urkunde erwiesen wird.

Lit:

Hofmann-Wellenhof, Zur Rechtswirksamkeit außergerichtlicher Testamente, ÖJZ 1982, 540, 561; Kralik 151.

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