§ 71. (1) Systematische Internalisierer haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen über den Zugang zu ihren Kursofferten zu treffen. Ein Zugang zu ihren Kursofferten ist in objektiver und nicht diskriminierender Weise zu gewähren. Systematische Internalisierer können in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere festlegen, dass