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§ 70 EStG 1988 (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion des Verlages94. LfgMärz 2025

§ 70 (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 3 und § 98 Abs. 1 Z 4 vorliegen.

In Abs. 1 wird gem Art 3 Z 17 lit a des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl I 24/2007, ab 24. 5. 2007 das Zitat „§ 98 Z 4“ durch das Zitat „§ 98 Abs. 1 Z 4“ ersetzt.

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