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§ 69 EStG (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN90. LfgOktober 2023

§ 69 (1) Der Bundesminister für Finanzen kann für bestimmte Gruppen von

Arbeitnehmern, die ausschließlich körperlich tätig sind,Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen,

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