§ 6. 1Das Grundkapital wird in Aktien zerlegt. 2Es hat auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag zu lauten.
(IdF BGBl I 1998/125)
§ 6. 1Das Grundkapital wird in Aktien zerlegt. 2Es hat auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag zu lauten.
(IdF BGBl I 1998/125)